Statuten der Genossenschaft Gefühlvoll Zeitlos

Genossenschaft für Wissensvermittlung und Unterstützung der individuellen Weiterentwicklung


I. Name, Sitz und Zweck

Art.1    Name und Sitz
Unter dem Namen «Genossenschaft Gefühlvoll Zeitlos», nachfolgend «Genossenschaft» genannt, besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Mit Sitz in St.Gallen. Die Dauer der Genossenschaft ist unbefristet.


Art.2    Ziel und Zweck

  1. Die Genossenschaft bezweckt, durch gemeinsame Selbsthilfe ihren Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich körperlich, geistig und persönlich weiter zu entwickeln, insbesondere durch Kurse, Vorträge, Workshops und Seminare wird grundlegendes Wissen über Körper und Geist weitervermittelt.
  2. Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder auf ihrem Weg zur inneren Selbsterkenntnis und individuellen Bewusstseinserweiterung.
  3. Die Genossenschaft hat sich weiter zum Ziel gesetzt, mittels körperlichem, und mentalem Training, individueller Begleitung oder Beratung die Gesundheit und Menschheitsentwicklung der Mitglieder zu fördern und unterstützen.
  4. Die Genossenschaft fördert den Informationsaustausch und die Vernetzung unter den Mitgliedern und fördert mit ihren Aktivitäten ihr Bewusstsein.
  5. Die Genossenschaft fördert zugleich die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
  6. Die Mitglieder der Genossenschaft halten sich dem Bewusstsein entsprechend an die vom Schöpfer gegebenen Gesetze, Wegweiser des Lichts und die Hausordnung.
  7. Die Genossenschaft kann alle kommerziellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck der Genossenschaft übereinstimmen oder geeignet sind, diese zu fördern.
  8. Die Genossenschaft kann Beratungen und andere Dienstleistungen in den Bereichen innerer Selbsterkenntnis und individueller Entwicklung auch Dritten anbieten.
  9. Die Genossenschaft kann Räume zur Durchführung von Kursen, Seminaren und Vorträgen mieten. Sie kann Gerätschaften mieten oder kaufen.
  10. Die Genossenschaft kann Organisationen beitreten und Aktionen unterstützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt.
  11. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht Gewinn orientiert.
  12. Die Genossenschaft erbringt somit eine konkrete Leistung zur Förderung oder Erhaltung der Gesundheit und dem dazugehörendem Wissen.


Art.3    Einstellung
Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.


Die Wegweiser des Lichts

  1. Bewahre und behüte jegliches Leben im gesamten Universum, unterstütze jedes Wesen auf dem Weg zur eigenen, inneren Erkenntnis.
  2. Begegne jedem Wesen mit Liebe und Respekt, sei stets grosszügig, hilfsbereit, liebevoll und mitfühlend. 
  3. Achte, ehre und bewahre die Kosmischen Prinzipen, sowie den Freien Willen. Sei stets demütig und dankbar, für alles was war, ist und je sein wird. 
  4. Sei mutig, fleissig, ausdauernd, zielstrebig und immer bereit zu lernen. Möge das Wohl der Einheit, immer so wichtig bleiben, wie Dein eigenes. 
  5. Sei jederzeit achtsam und aufmerksam, beobachte Dich und Dein Umfeld stehts mit Gleichmut. Hinterfrage alles was Du hörst, siehst, spürst oder denkst. 
  6. Belüge weder Dich selbst noch andere, stehe zu deinen Taten, wenn du nicht dem Herzen folgst. 
  7. Schütze und behüte deine Liebsten und Nächsten nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. 
  8. Lebe in Harmonie mit Deinem Umfeld und respektiere die Bedürfnisse anderer. 
  9. Der Körper ist das Gefäss deiner Seele, so trage ihm sorge. 
  10. Sei dir bewusst, der wahre Sinn der Sexualität, ist nur durch Liebe zu erfahren.


Hausordnung

Alle Menschen sind während der Zeit die sie bei der Genossenschaft Gefühlvoll Zeitlos verbringen, mit folgender Hausordnung einverstanden:

• Die vom Urschöpfer gegebenen Gebote sind oberstes Gut und werden zu jeder Zeit dem Bewusstsein
  entsprechend pflichtbewusst und verantwortungsvoll eingehalten.

• Wir sind achtsam, geduldig, respektvoll, mitfühlend und verständnisvoll gegenüber  
  unseren Mitmenschen.

• Keiner von uns greift andere Menschen körperlich oder wörtlich an.

• Wir töten keine Lebewesen, auch wenn sie noch so klein sein mögen.

• Wir respektieren Fremdes Eigentum und stehlen nicht.

• Innerhalb der Räumlichkeiten nehmen wir keine Rauschmittel (Tabak, Alkohol etc.) zu uns.

• Wir tragen allen Gerätschaften, der gesamten Einrichtung und der Räumlichkeit sorge.

• Wir halten uns den Möglichkeiten entsprechend an die Anweisungen der zuständigen 
  Organisatoren



Art.4    Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Genossenschaft sucht ihre Ziele zu erreichen:

  1. durch Organisieren von Seminare, Vorträge und Kurse von Dritten
  2. durch eigene durchgeführte Kurse, Seminare und Vorträge oder anderen Dienstleistungen die im Sinne der Genossenschaft sind
  3. durch Wissensvermittlung für inneren Selbsterkenntnis und Bewusstseinserweiterung
  4. Durch preisermässigte Teilnahme an ausgewählte Seminare, Kurse oder Vorträge für die Fördermitglieder.



II. Mitgliedschaft

Art.5    Arten der Mitgliedschaft
Die Genossenschaft unterscheidet zwischen:

  1. Gemeinschaftsmitglied
  2. Fördermitglied
  3. Schöpfermitglied


Art.6    Erwerb einer Gemeinschaftsmitgliedschaft
Gemeinschaftsmitglieder der Genossenschaft können alle Menschen sein, welche die vorliegenden Statuten anerkennen und die daraus resultierenden Ziele unterstützen. Sobald die Beitrittserklärung unterschrieben ist und der Vorstand sein Einverständnis gegeben hat ist der Weg frei, von der Genossenschaft die Mitgliedschaft zu erhalten.


Art.7    Erwerb einer Fördermitgliedschaft
Vorrausetzungen zur Fördermitgliedschaft sind:

  1. Einverständnis des Vorstandes
  2. Mindestens seit einem Jahr Gemeinschaftsmitglied
  3. Hat die Genossenschaft bereits aktiv Unterstütz und möchte dies auch weiterhin
  4. Das Gemeinschaftsmitglied möchte Eigenverantwortung übernehmen und eigene Visionen innerhalb der Gemeinschaft verwirklichen
  5. Die Bezahlung des Jahresbeitrages zur Unterstützung und Förderung der Genossenschaft von CHF 100.00


Art.8    Erwerb einer Schöpfermitgliedschaft
Vorrausetzungen zur Schöpfermitgliedschaft sind:

  1. Einverständnis des Vorstandes
  2. Mindestens seit einem Jahr Fördermitglied
  3. Das Fördermitglied möchte in der Genossenschaft arbeiten, Kollektivverantwortung übernehmen und mit seinen Tätigkeiten die Organisationsstruktur der Gemeinschaft aufrechterhalten.
  4. Erwerben eines Anteilsscheines der Genossenschaft
  5. Einmalige Einzahlung des Einstandsgeldes


Art.9    Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Art.10  Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft kann jeder Zeit Schriftlich und ohne Angaben von Gründen an den Vorstand erfolgen. Das Dokument ist jedoch nur Rechtskräftig, wenn es von dem Austretendem Mitglied unterschrieben wurde.


Art.11  Ausschluss
Bei Grundlegenden Veränderungen der Beitrittserklärungen, wird die Mitgliedschaft annulliert. Der Annullierung hat eine entsprechend, schriftliche Inkenntnissetzung per E-Mail oder Post vorauszugehen. Die Annullierung der Mitgliedschaft wird durch unterzeichnen einer neuen Beitrittserklärung gegenstandslos. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine entsprechende, schriftliche, Mahnung vorauszugehen. Bei schwerwiegendem Missbrauch einer Funktion oder bei gravierenden Verstössen gegen den Genossenschaftszweck, Gottes Gesetze, die Wegweiser des Lichts oder die Hausordnung, kann ein Mitglied direkt ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann den Ausschluss zuhanden der Generalversammlung innert Monatsfrist anfechten und durch das einfache Mehr der Mitglieder rehabilitiert werden.


Art.12  Ansprüche der Mitglieder mit Anteilschein
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen, unter Vorbehalt der Rückzahlung des Anteilscheines, keinerlei Ansprüche am Genossenschaftsvermögen.

Der eingetragene Anteilschein ist in der Regel innert drei Monaten nach Genehmigung der laufenden Jahresrechnung zum Nennwert auszuzahlen. Besteht ein Bilanzverlust oder ein Verlustvortrag, entspricht der Wert des Anteilscheines nach Abzug des Verlustes dem verhältnismässigen Bruchteil des restlichen Vermögens.

Verbietet die Finanzlage der Genossenschaft eine sofortige Auszahlung, so kann die Rückzahlungsfrist von dem Vorstand bis auf ein Jahr verlängert werden. Erfolgt ein gleichzeitiger Austritt von Genossenschafterinnen und Genossenschafter, deren Anteilscheine einen Sechstel des Genossenschaftskapital darstellen, so kann die Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, in dem die Auszahlung ohne Gefahr für die Genossenschaft vor sich gehen kann, längstens aber auf drei Jahre nach dem Ausschluss.

Bei freiwilligem Austritt oder Tod kann von dem Vorstand in dringenden Fällen auch sofortige Rückzahlung der Anteilscheine bewilligt werden.



III. Rechte und Pflichten

Art.13 Rechte und Pflichten der Gemeinschaftsmitglieder

  1. Rechte der Gemeinschaftsmitglieder:
    Sie haben das Recht, bei Neuigkeiten schriftlich oder per E-Mail informiert zu werden.
  2. Pflichten der Gemeinschaftsmitglieder:
    Sie verpflichten sich, die Interessen der Genossenschaft zu unterstützen und zu wahren, sich an die Wegweiser des Lichts und die Hausordnung zu halten.


Art.14 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

  1. Rechte der Fördermitglieder:
    • Sie haben das Recht, bei Neuigkeiten schriftlich oder per E-Mail informiert zu werden. Ausserdem erhalten sie gegen Ende des Geschäftsjahres den Jahresbericht und das Protokoll der Generalversammlung
    • Sie haben das Recht auf Ermässigungen auf ausgewählte Vorträge und Seminare. Darüber werden sie schriftlich von dem Vorstand informiert.
    • Sie können zur Generalversammlung eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
  2. Pflichten der Fördermitglieder:
    • Sie verpflichten sich, die Interessen der Genossenschaft zu unterstützen und zu wahren, sich an die Wegweiser des Lichts und die Hausordnung zu halten.
      Sie stellen sich zur Unterstützung der Genossenschaft zur Verfügung.
    • Sie verpflichten sich einen jährlichen Beitrag von CHF 100.- an die Genossenschaft zu zahlen*.
      *Dieser Beitrag wird zur Umsetzung der Ziele der Genossenschaft verwendet.


Art. 15 Rechte und Pflichten der Schöpfermitglieder

  1. Rechte der Schöpfermitglieder:
    • Sie haben das Recht, über Aktualitäten schriftlich oder per E-Mail informiert zu werden. Sie haben das recht über den aktuellen Stand der Genossenschaft Bescheid zu wissen.
    • Sie sind von Kursgeldern und Eintrittsgeldern befreit.
    • Sie haben das Recht auf eine Einladung zur Generalversammlung.
    • Sie haben ein Stimmrecht
  2. Pflichten der Schöpfermitglieder:
    • Sie verpflichten sich, die Interessen der Genossenschaft zu unterstützen und zu wahren, sich an die Wegweiser des Lichts und die Hausordnung zu halten.
    • Sie verpflichten sich in der Genossenschaft zu arbeiten oder sich intensiv an der Umsetzung der Ziele zu beteiligen.
    • Sie verpflichten sich zum Kauf eines Anteilscheins in Höhe von CHF 1000.-
    • Sie verpflichten sich zur einmaligen Zahlung eines Einstandsgeldes in Höhe von CHF 500.-


Art.16  Zusatzerläuterung
Für die Mitglieder gelten in der Genossenschaft nur die hier aufgeführten Rechte und Pflichten.



IV. Partnerschaft

Art.17  Projektionspartner
Projektionspartner der Genossenschaft können nur natürliche oder juristische Personen werden, welche die vorliegenden Statuten anerkennen und die Ziele sowie Visionen der Genossenschaft unterstützen wollen.

Dies geschieht durch einen Jährlichen, finanziellen und bedingungslosen Projektionsbeitrag von:
CHF   50.-       oder
CHF 100.-       oder
CHF 250.-       oder
einen durch den Projektionspartner Selbstdefinierten Betrag


Art.18  Erwerb einer Projektionspartnerschaft
Die Projektionspartnerschaft wird erworben durch das anerkennen der Statuten und den unterschriebenen Partnerschaftsvertrag.


Art.19  Rechte und Pflichten
Einmal im Jahr wird der Projektionspartner zu einer separaten Infoveranstaltung eingeladen. Der Projektionspartner hat das Recht, über Aktualitäten schriftlich oder per E-Mail informiert zu werden.

Die Genossenschaft hat ansonsten keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Projektionspartner*
*Der Projektionspartner unterstützt die Genossenschaft bedingungslos


Art.20  Erlöschung der Partnerschaft

  • Die Partnerschaft erlischt durch Kündigung des Vertrags, Tod oder Auflösung des Projektionspartners.
  • Die Partnerschaft erlischt durch Kündigung des Vertrags oder Auflösung der Genossenschaft


Art.21  Kündigung
Der Vertrag zwischen Projektionspartner und «Genossenschaft-Gefühlvoll Zeitlos» kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich, unterschrieben und ohne Begründung gekündigt werden.


Art.22  Ansprüche der Projektionspartner
Beim Erlöschen der Projektionspartnerschaft, bestehen keinerlei Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.



V. Haftung

Art.23  Eigenverantwortung

  1. Die Mitglieder der Genossenschaft übernehmen volle Eigenverantwortung bei allen ausgeübten Tätigkeiten. Die Genossenschaft übernehmen keinerlei Haftung für Unfälle und allenfalls daraus entstehende Folgen.
  2. Die Genossenschaft garantiert keine Erfolge durch die besuchten Seminare, Kurse, Vorträge oder anderen Dienstleistungen.
  3. Die Genossenschaft übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten die durch vermitteltes Wissen (wie z.B.: Seminare, Kurse, Vorträge oder anderen Dienstleistungen) zustande gekommen sind.
  4. Durch die Genossenschaft vermitteltes Wissen im Zusammenhang mit der Gesundheit, ersetzen keinen Arztbesuch.


Art.24  Finanzielle Haftung 
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit oder Nachschlusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.



VI. Finanzielles

Art.25  Anteilscheine
Die Anteilscheine haben einen Nominalwert von CHF 1000.-. Sie sind unverzinslich.
Jedes Schöpfermitglied kann nur einen Anteilschein besitzen.
Der Anteilschein kann weder übertragen noch verpfändet werden.


Art.26 Mittelbeschaffung
Die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch:

  1. Ausgaben von Anteilscheinen
  2. Erhebung von Einstandsgeldern
  3. Erträge der Abos
  4. Erträge aus jeglichen Veranstaltungen und Dienstleistungen.
  5. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  6. Spenden und Zuwendungen aller Art
  7. Zinslose Darlehen


Art.27  Projekte
Kostenintensive Anschaffungen dürfen erst erfolgen, wenn die Finanzierung gesichert ist und ausgewiesen werden kann.
Die Genehmigung erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.


Art.28  Jahresrechnung
Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Das erste Rechnungsjahr wird erstmalig per 31. Dezember 2019 erstellt.


Art.29  Verwendung des Gewinnes
Ein nach der Deckung aller Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen verbleibender Reingewinn eines Geschäftsjahres fällt grundsätzlich in das Genossenschaftsvermögen.



VII. Organisation

Art.30  Organe
Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle



VIII. Generalversammlung

Art.31  Befugnisse der Generalversammlung
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festlegung und Änderung der Statuten;
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder sowie der Revisionsstelle;
  3. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie der Bilanz;
  4. Beschlussfassung über Vorhaben im nächsten Jahr;
  5. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft;
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Rehabilitation oder den Ausschluss von Mitgliedern.


Art.32  Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal Jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie ist von dem Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vor der Abhaltung über E-Mail oder, falls von einzelnen Genossenschafter ausdrücklich gewünscht, per Post einzuberufen.


Der Einladung sind die Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung und bei einer Statutenänderung der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.

Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgeschlossen hier von sind Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.


Art.33  Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand, notfalls auch durch die Revisionsstelle einberufen werden, wenn:

  1. es der Vorstand oder die Revisionsstelle als erforderlich erachtet;
  2. zehn Prozent aller Mitglieder, mindestens jedoch deren drei die Einberufung verlangen.
  3. wenn es eine vorhergehende Generalversammlung selbst beschlossen hat.

Die Einberufung für eine ausserordentliche Generalversammlung beträgt mindestens Vierzehn Tage. Der Präsident des Vorstandes, in dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Generalversammlung. Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll erstellt, welches vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet wird.


Art.34  Stimmrecht
Jedes Schöpfermitglied hat eine Stimme. Jedes Schöpfermitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen, ein Mensch kann höchstens zwei Stimmen abgeben.


Art.35  Beschlussfassung
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit 80% Ja-Stimmen der abgegebenen Stimmen.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.



IX. Vorstand

Art.36  Zusammensetzung
Zur Vertretung und Leitung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung einen Vorstand von mindestens drei Menschen. Präsidentin oder Präsident, Aktuarin oder Aktuar und Kassierin oder Kassier. Der Vorstand muss aus Schöpfermitglieder bestehen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer von 2 Jahren ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Schöpfermitglieder anwesend sind. Eine Wiederwahl ist möglich.


Art.37  Beschlussfassung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft, als es die Geschäfte erfordern. Ein Beschluss kommt zustande, wenn 80% der Schöpfermitglieder zustimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.


Art.38  Zuständigkeit
In die Kompetenz des Vorstandes fällt die gesamte Leitung der Genossenschaft soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten ist.

Ihm stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Leitung der laufenden Geschäfte
  2. Führen aller Angestellten sowie Neueinstellungen oder Entlassungen.
  3. Vertretung der Genossenschaft nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führen der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin oder der Aktuar / die Aktuarin jeweils zu Zweien,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Beschlüsse über Ausgaben, selbständig bis Fr. 5’000 pro Ereignis, (maximal bis Fr. 20’000 pro Kalenderjahr).


Art.39  Protokoll
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin
oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Art.40  Verantwortlichkeit
Der Vorstand ist der Genossenschaft Gefühlvoll Zeitlos für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass die Interessen der Genossenschaft unterstützt und bewahrt werden.


Art.41  Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident hat die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.


Art.42  Vize Präsidentin oder Vize Präsident
Die Vize Präsidentin oder der Vize Präsident hat die Präsidentin oder den Präsidenten in dessen Verhinderung zu vertreten.


Art.43  Aktuarin oder Aktuar
Die Aktuarin oder der Aktuar führt die Protokolle der Generalversammlung sowie aller Vorstandsversammlungen. Sie oder er bewahrt die Akten (Protokolle) auf und hat diese nach Ablauf der Amtstätigkeit geordnet der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.


Art.44  Kassierin oder Kassier
Die Kassierin oder der Kassier besorgt das Rechnungs- und Kassenwesen und führt die Jahresrechnung. Die Kassierin oder der Kassier ist für den Einzug aller Beiträge besorgt.


Art.45  Sekretärin oder Sekretär
Die Sekretärin oder der Sekretär erledigt die schriftlichen Arbeiten. Sie oder er hat die Mitglieder per Mail, Post oder Telefon über Neuigkeiten zu informieren. Sie oder er verwaltet die Mitgliederdaten.



X. Revisionsstelle

Art.46  Wahl der Revisionsstelle
Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn;

  1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist,
  2. sämtliche Schöpfermitglieder zustimmen,
  3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat,
  4. keine anderen gesetzliche oder vertragliche Gründe die Genossenschaft zu einer Revision verpflichten.

Verzichtet die Generalversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle, kann sie stattdessen die prüferische Durchsicht beschliessen.



XI. Entschädigung

Art.47  Entschädigung der Angestellten
Der Vorstand und weiter Angestellte haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung. Die Gesamtsumme der Entschädigung muss von der Generalversammlung bewilligt werden.


Art.48  Stundenansatz
Der Stundenansatz ist für alle gleich und wird von dem Vorstand bestimmt.



XII. Statutenänderung und Auflösung

Art.49  Statutenänderungen
Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur von der Generalversammlung vorgenommen werden.
Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern zu ihrer Gültigkeit 80% Zustimmung der Schöpfermitglieder.


Art.50  Auflösung und Liquidation
Für die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von 80% aller Schöpfermitglieder notwendig.
Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt.

Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zunächst sämtliche Schulden zu tilgen und danach die Anteilscheine auszuzahlen. Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Schöpfermitglieder zu gleichen Teilen ausbezahlt. Bei einem Vermögensverlust erfolgt eine Kürzung der Auszahlung im Verhältnis des Restvermögens.

Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 und ff. OR.



XIII. Unterschrift & Bekanntmachung

Art.51  Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führen
der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin oder der Aktuar / die Aktuarin jeweils zu Zweien
.

Art.52  Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich per Brief oder E-Mail.



XIV. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Art.53  Allgemeines
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 828 ff. OR.


Art.54  Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung 2021 einstimmig genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.