Verhalten bei Lock-, & Shutdown

Das Epidemiengesetz regelt nach Art.1 den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und die dazu nötigen Massnahmen. Wenn ein Mensch nach Art.6 und Art.10 der Schweizerischen Bundesverfassung das Risiko einer Erkrankung eingehen möchte, ist dies sein Recht. Nach Art.36 Absatz 4 der Schweizerischen Bundesverfassung ist dieses Grundrecht unantastbar und zu jederzeit wirksam. Die Eigenverantwortlichkeitserklärung in Kombination mit dem Mitgliederauasweis schafft hier einen rechtlich wirksamen Nachweis und klare Verhältnisse.

Durch die Anwendung des Schutzkonzept der Genossenschaft der präventiven Schutzmassnahmen und Schutzmassnahmen-Empfehlungen der Genossenschaft in Zeiten einer Pandemie, nehmen die Mitglieder der Genossenschaft Gefühlvoll Zeitlos ihre Pflicht nach Art.7 der Schweizerischen Bundesverfassung und Art. 2 Absatz 2c des Epidemiengesetz war und tragen solidarisch dazu bei übertragbare Krankheiten einzudämmen und zu bekämpfen. Ausserdem schützen sie durch einhalten der Massnahmen des Bundes ausserhalb der Genossenschaft-Schutzkonzept-Zonen, die Grundrechte dritter, welche kein Risiko einer Erkrankung eingehen wollen.

Aufgrund des obig geschilderten Sachverhalts und Gestützt auf Art.5Art. 5aArt. 6Art.7Art.8Art.10Art.22Art.23 und Art. 24 der Schweizerischen Bundesverfassung haben der Bund und die Kantone kein Recht, sich in diesbezüglich betreffende Angelegenheiten wie Mitgliedertreffen, Versammlungen, Veranstaltungen und Arbeitsprojekte der Genossenschaft einzumischen und diese einzuschränken.

Die Genossenschaft Gefühlvoll Zeitlos empfiehlt seinen Mitgliedern angeordnete Lockdown bzw. Shutdown-Empfehlungen des Bundes einzuhalten. Innerhalb der Genossenschafts-Verwaltungsstrukturen überlässt es die Genossenschaft jedoch der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung seiner Mitglieder, diesen Empfehlungen und Anordnungen nachzukommen.

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